Freibeträge, Steuersätze und Erbfolge - diese Regeln gelten im Erbfall
Auch wer das Thema gerne verdrängt, sollte die wichtigsten Regeln zum Thema Erben und Vererben kennen. BELLEVUE traf Dr. Andrea Tiedemann, Fachanwältin für Erbrecht
BELLEVUE sprach mit Fachanwältin Dr. Andrea Tiedemann, Partnerin der renommierten Hamburger Kanzlei Brödermann Jahn Rechtsanwaltsgesellschaft und seit vielen Jahren im Bereich des Internationalen Erbrechts sowie der Testament- und Nachfolgeplanung tätig.
Frau Dr. Tiedemann, welche einfachen Regeln gelten im Erbfall. Wer bekommt was? Wir kennen im deutschen Erbrecht das System des Verwandten-Erbrechts. Wenn nichts anders geregelt ist, erben der Ehepartner und die Abkömmlinge, also Kinder und Enkel. Sind keine Abkömmlinge vorhanden, so erben der Ehepartner sowie die Eltern beziehungsweise Geschwister. Dies wissen viele zukünftige Erblasser nicht.
Wer muss wie viel Erbschaftsteuer zahlen? Welche Freibeträge gibt es?
Die Höhe der Erbschaftsteuer ist abhängig vom Näheverhältnis zum Verstorbenen und von der Höhe des Vermögens, welches jeder Einzelne bekommt. Kinder und Ehepartner sind in der günstigsten Steuerklasse I. Dort beträgt der Steuersatz zwischen 7 und 30 Prozent. Ehegatten haben einen Freibetrag von 500.000 Euro, jedes Kind hat einen Freibetrag von 400.000 Euro. Dabei ist zu berücksichtigen, dass dieser Freibetrag pro Elternteil pro Kind besteht.
Mit einem Testament lassen sich diese Regeln verändern. Oder anders: Wer sollte seinen Nachlass wie bestimmen?
Es ist richtig: Mit einem Testament lässt sich die Erbfolge vollständig neu gestalten. Ein Testament brauchen insbesondere Alleinstehende oder kinderlose Personen sowie solche, die in Patchwork-Situationen leben. Auch sollte immer dann ein Testament gemacht werden, wenn Unternehmen oder hochwertige Immobilien zu vererben sind. Hier macht es Sinn, bei mehreren Immobilien diese einzelnen Personen zuzuwenden. Dann vermeidet man Streit, wenn mehrere eine Immobilie erben. Auch sollte möglichst vermieden werden, dass Ehepartner mit Stiefkindern (z. B. Kindern aus erster Ehe) in einer Erbengemeinschaft sind. Die Erfahrung hat gezeigt, dass ein solcher Erbfall hohes Streitpotential mit sich bringt, auch wenn man sich zu Lebzeiten des Verstorbenen noch gut verstanden hat.
Was sollte ein Testament enthalten, damit es auch sicher vor Gericht Bestand hält?
In einem Testament sollten in erster Linie die Erben und Ersatzerben bestimmt werden. Will man einzelne Vermögensgegenstände bestimmten Personen zuwenden, so spricht man von einem Vermächtnis. Dies kann mit Auflagen oder z. B. mit einem Nießbrauch verbunden werden. Das Testament sollte detaillierte Regelungen enthalten, damit deutlich wird, was tatsächlich gewollt ist. So kann später viel Streit vermieden werden, weil bei einer Auslegung des Testaments der Wille des Erblassers Vorrang hat. Wir empfehlen sodann, das Testament beim Amtsgericht in Verwahrung zu geben, da es anderenfalls schnell verloren gehen kann. Wir haben in unserer Praxis etliche Fälle, wo Testamente nach dem Tode des Verstorbenen einfach nicht mehr aufzufinden sind. Da liegt oft die Vermutung nahe, dass die Angehörigen das Testament einfach „verschwinden lassen“.
Wer darf ein Testament aufsetzen? Jeder Anwalt und Notar? Sonst noch wer?
Das sollten Notare oder Anwälte machen, die auf Erbrecht spezialisiert sind. Daneben kann auch jeder selbst ein Testament aufsetzen, weil in Deutschland die eigenhändige Testamentsform erlaubt ist. Es ist aber nicht zu empfehlen, ohne Rechtsrat ein Testament quasi am Küchentisch zu schreiben. Laientestamente gehen oft schief, weil wichtige Grundregeln nicht beachtet werden. Rechtsanwälte können Testamente vorbereiten. Dies empfiehlt sich in komplexen Fällen, z. B. wenn Auslandsvermögen oder unternehmerisches Vermögen vorhanden ist sowie wenn schwierige steuerliche Umstände zu berücksichtigen sind. Auch die Form muss beachtet werden: So muss ein Testament entweder handschriftlich geschrieben (und unterschrieben) oder notariell beurkundet werden. Ein mit dem Computer geschriebenes Testament ist nicht formwirksam.
Sollte ein Testament regelmäßig aktualisiert werden, oder verliert es nicht an Gültigkeit?
Es ist sehr sinnvoll, Testamente in einem Abstand von ca. fünf Jahren zu aktualisieren, auch wenn sie nicht an Gültigkeit verlieren. Erfahrungsgemäß ändern sich in diesem Rhythmus häufig die Lebensumstände: Das Vermögen wächst, für das Alter ist Vorsorge getroffen, Versorgungsinteressen des anderen Ehepartners treten in den Hintergrund, steuerliche Aspekte kommen neu auf. Auch sollen weitere Personen (etwa neu hinzu gekommene Enkelkinder) bedacht werden.
Ihrer Erfahrung nach: Worüber gibt es den meisten Streit? Was sind die Knackpunkte?
Es gibt oft Streit, wenn zu viele Personen in einer Erbengemeinschaft sind und die Verteilung nicht genau geregelt ist. Vorsicht auch bei dem in Deutschland so beliebten Berliner Testament: einem gemeinschaftlichen Testament von Eheleuten, bei dem diese sich gegenseitig zu Erben einsetzen und die Kinder zu Schlusserben, die erst beim Tode des Letzten etwas bekommen sollen. Ein solches Berliner Testament hat steuerliche Nachteile, so werden z. B. die Freibeträge beim Tode des ersten Ehegatten nicht ausgenutzt. Auch können diese Testamente nur unter erschwerten Bedingungen geändert werden – zu Lebzeiten beider nur durch notariellen Widerruf und nach dem Tode des ersten Ehegatten gar nicht mehr. Testierende beschränken sich so schon zu Lebzeiten in der Verfügung über ihr Vermögen.
Ist es sinnvoll, auch steuerlich, sein Vermögen schon zu Lebzeiten zu verteilen, zum Beispiel durch Schenkungen oder Stiftungen etc.?
Dies ist sehr sinnvoll. Auf diese Weise kann man alle zehn Jahre die steuerlichen Freibeträge ausnutzen. Durch geschickte Gestaltung (z. B. Nießbrauch, Familiengesellschaften) kann sichergestellt werden, dass man über sein Vermögen weiter das Sagen hat, auch wenn es schon der jünge ren Generation gehört. Auch Stiftungen können gerade im unternehmerischen Bereich für eine Kontinuität in der Unternehmensführung sorgen. Oft bietet sich eine Kombination aus Familienstiftung und gemeinnütziger Stiftung an.
Niemand will Schulden erben. Können Erben vorhersehen, was sie erwartet? Oder erbt man die Katze im Sack?
Ein bisschen ist es so, dass man die „Katze im Sack“ erbt. Man kann sich aber gegen böse Überraschungen wehren und die Annahme der Erbschaft anfechten, wenn unerwartet Schulden auftauchen. Auch gibt es Wege, die Haftung für Schulden auf den Nachlass zu begrenzen, so dass man nicht mit seinem Eigenvermögen die Schulden des Nachlasses tilgen muss.
Sie sind spezialisiert auf Erbfälle im Ausland. Da gibt es wahrscheinlich viele verschiedene Regelungen und Steuersätze?
Bei Auslandbezug ist immer auch der Blick in die andere Rechtsordnung erforderlich. Wir empfehlen bei deutschen Staatsangehörigen oft eine Rechtswahl zum deutschen Recht, die seit 2015 EU-weit möglich ist. So ist dies z. B. bei Personen mit gewöhn lichem Aufenthalt in Spanien zu empfehlen, um das ansonsten geltende spanische Recht mit den strengen Pflichtteilsregeln („Zwangserbrechte“) zu vermeiden. Auf einem ganz anderen Blatt steht das Steuerrecht: Da gibt es kein Entweder/oder. Jedes Land entscheidet selbst, welche Erbschaften wie besteuert werden. Es gibt tatsächlich etliche Länder, die keine Erbschaftsteuer kennen. Dazu gehören Österreich und Hongkong, nicht aber Spanien. Wichtig ist: Es fällt immer deutsche Erbschaftsteuer an, wenn entweder der Erblasser oder der Erbe seinen Wohnsitz in Deutschland hat. Man müsste also schon mit der ganzen Familie (mit allen seinen Erben) ins Ausland verziehen, um der deutschen Erbschaftsteuer zu entgehen. Bei deutschen Staatsangehörigen kommt noch dazu, dass sie nach ihrem Wegzug aus Deutschland noch fünf Jahre der deutschen Erbschaftsteuer unterliegen.
Hat ein deutsches Testament generell auch im Ausland Gültigkeit?
Im Prinzip schon. Jedoch empfiehlt es sich immer, für Vermögen im Ausland Ländertestamente zu machen. Das hat in der Abwicklung viele Vorteile. Seit 2015 gibt es innerhalb der EU eine Vereinfachung, dass man mit einem Europäischen Nachlass zeugnis sämtliches Nachlassvermögen in allen EU-Ländern (mit Ausnahme von Dänemark und Irland) abwickeln kann.
Welche Tipps haben Sie für Immobilienbesitzer?
Immobilien eignen sich gut für Nießbrauch-Gestaltungen, so dass Eigentum und Nutzungsrecht bzw. Fruchtziehungs recht (Vermietung und Verpachtung) unterschiedlichen Personen unter steuerlichen Gesichtspunkten zugewendet werden können. So kann die nachfolgende Generation schon zu Lebzeiten Stück für Stück beteiligt werden. Dies gilt sowohl für selbst genutzte als auch für fremdvermietete Immobilien. Auch sollte an eine Testamentsvollstreckung gedacht werden: Der Testamentsvollstrecker kann dann bei Minderjährigkeit der Erben oder für die Dauer des Nießbrauchs auch die Immobilien und die Erträge verwalten.
Was kostet ein Testament?
Unterschiedlich: Notare rechnen nach einer festen gesetzlichen Gebührenordnung anhand des Wertes des Vermögens ab, Rechtsanwälte meist nach Aufwand. Je nach Komplexität sollte mit einer vierstelligen Summe gerechnet werden, bei hohen Vermögen und komplexen Gestaltungen (z. B. Auslands vermögen) auch mit Kosten im unteren fünfstelligen Bereich.
BEL 05/23