Immobilienerbe-italien.jpg

Neue EU-Erbrechtsverordnung

Erben von Auslandsimmobilien müssen erst abklären, welches Recht greift. Seit August 2015 gilt in Europa ein neues Gesetz. Es greift das Erbrecht des Staates, in dem der Verstorbene seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Ein deutsches Ehepaar, das im Testament keine Rechtswahl getroffen hat, dem klammen Winter ihrer Heimat nach Italien entflieht, sich dort mehr als die Hälfte des Jahres aufhält und dann verstirbt, wird nach italienischem Recht beerbt. Für den Erben ist dies insofern relevant, da das italienische Recht andere Erbquoten hat als das deutsche. So kann sich herausstellen, dass man nicht alleiniger Erbe ist, sondern zusammen mit weiteren Erbberechtigten eine sogenannte Erbengemeinschaft bildet.

Korrekte Anmeldung

In Deutschland erbt man automatisch. In Italien ist das anders, denn von Amts wegen passiert gar nichts. Dort erbt nur derjenige, der die Erbschaft durch eine Erklärung annimmt. Nach einem Erbfall, bei dem in Italien eine Immobilie hinterlassen wurde, hat der Erbe ein Jahr Zeit, um eine Erbschaftsmeldung (dichiarazione di successione) einzureichen. Lässt man diese Frist verstreichen, wird es für den Erben nicht nur teurer, sondern aufwendiger, da Bescheide und Urkunden im Nachhinein angefordert werden müssen. Besonders wichtig: Die Meldung muss dort eingereicht werden, wo der Erblasser zuletzt seinen gewöhnlichen Wohnsitz hatte. Ist er aus Italien wieder nach Deutschland ausgewandert, muss die Erbschaftsmeldung trotzdem dort eingereicht werden, wo er in Italien zuletzt ansässig war.

Unser Experte

Rechtsanwalt und Avvocato Dr. Jürgen Reiß ist Experte für Fragen rund um das italienische Immobilien- und Erbrecht. Er ist Namensgeber, Gründer und Inhaber der Kanzlei REISS und anerkannter Buchautor.

Eigentumsumschreibung nicht vergessen

30 Tage nach Rücksendung der Erbschaftsmeldung durch die italienische Steuerbehörde muss ein Antrag auf Eigentumsumschreibung beim zuständigen Liegenschaftsamt eingereicht werden. Dies ist zwingend notwendig, um als tatsächlicher Eigentümer in den italienischen Registern eingetragen zu werden und seine Rechte auch nach außen gegenüber Dritten geltend machen zu können.

Anfallende Steuern und Gebühren

In Italien müssen generell Gebühren für die Übertragung von Immobilien bezahlt werden. Vom Erben müssen noch vor der Erbschaftsmeldung neben festen Verwaltungsgebühren jeweils zwei Prozent Hypothekar- und ein Prozent Katastergebühr gezahlt werden. Die Gebühren richten sich nach dem Verkehrswert der Immobilie. Wird das geerbte Haus als Erstwohnsitz genutzt, ist man steuerlich begünstigt und zahlt neben den festen Gebühren nur 400,00 Euro. Trotz eines neuen EU-Erbrechts gibt es kein einheitliches Erbschaftsteuerrecht. Die Erbschaftsteuer, die in Italien 2006 wieder eingeführt wurde, spielt aber meist keine größere Rolle. Ehegatten und Verwandte in gerader Linie (Kinder, Enkel, Eltern, Großeltern) genießen einen Freibetrag von jeweils einer Million Euro. Was darüber liegt, wird mit einem Steuersatz von vier Prozent besteuert. Geschwister haben einen Freibetrag von 100.000 Euro und zahlen sechs Prozent Erbschaftsteuer. Andere Verwandte bis zum 3. Grad haben keinen Freibetrag und zahlen einen Steuersatz von sechs Prozent. Da Deutschland mit Italien kein Doppelbesteuerungsabkommen über die Erbschaftsteuer hat, ist das italienische Erbe auch in Deutschland steuerpflichtig. Allerdings kann eine in Italien bezahlte Erbschaftsteuer in der Bundesrepublik anteilig angerechnet werden. Darüber hinaus können Erben nach deutschem Erbschaftssteuerrecht teilweise hohe Freibeträge geltend machen. Bei Eheleuten sind es eine halbe Million Euro, bei Kindern 400.000 Euro, bei nicht Verwandten hingegen lediglich 20.000 Euro Freibetrag.
Zu den einmalig anfallenden Kosten kommen laufende Kosten hinzu. Dazu zählt die jährliche Grundsteuer. Der Katasterwert dient hierbei als Berechnungsgrundlage. Die Kommunen haben einen Spielraum von 0,4 bis 0,76 Prozent.

Eigentum verpflichtet

Möchte man die geerbte Immobilie nicht behalten, dann muss das bürokratische Prozedere trotzdem durchgeführt werden. Erst wenn die entsprechenden Gebühren entrichtet wurden und die Erbschaftsmeldung sowie die Eigentumsumschreibung vollzogen sind, kann die Immobilie weiterverkauft, verschenkt oder auch einfach vermietet werden.
Wer sich weiter in das Thema einlesen möchte, kann dies in diesem Fachbuch tun: „Internationales Erbrecht Italien“ von Dr. Jürgen Reiß, erschienen 2014 im C.H.Beck Verlag. [Nachtrag: Aktuellere Informationen gibt es hier https://www.kanzlei-reiss.de/italienisches-recht/italienisches-recht-fachbereiche/italienisches-erbrecht/ ]

Dr. Jürgen Reiß

Gründer und Geschäftsführer der Kanzlei Reiß mit Niederlassungen in Italien, Deutschland und der Schweiz. Als ausgewiesener Experte für deutsch-italienisches Recht hat er zu diesem Themenfeld bereits mehrere Bücher veröffentlicht. http://www.kanzlei-reiss.de | reiss@kanzlei-reiss.de