Grunderwerbsteuer in Österreich
In Österreich wird keine Erbschaft- und Schenkungsteuer erhoben. Die unentgeltliche Übertragung von österreichischen Immobilien unterliegt aber der Grunderwerbsteuer
Die Grunderwerbsteuer beträgt 3,5% (bzw. 2% bei nahen Angehörigen) der Bemessungsgrundlage. Als Bemessungsgrundlage wurden bisher die dreifachen Einheitswerte angesetzt, die seit dem Jahr 1973 nicht mehr aktualisiert wurden.
Verfassung des Gesetzesentwurfes
Vor diesem Hintergrund hat der Österreichische Verwaltungsgerichtshof (VfGH) im November 2012 die Bemessung der Grunderwerbsteuer im Fall der Erbschaft- und Schenkung auf der Basis des dreifachen Einheitswerts als verfassungswidrig aufgehoben. Er begründet diese Entscheidung damit, dass eine Aktualisierung der Einheitswerte so lange unterblieben ist und diese somit in keinem vernünftigen Verhältnis mit den aktuellen Verkehrswerten stehen. Da bei der entgeltlichen Übertragung von Immobilien die Grunderwerbsteuer auf der Basis der Verkehrswerte berechnet wird, ist es letztlich alleine von der Art des Rechtsgeschäfts abhängig ist, ob die realitätsferne Bemessungsgrundlage auf der Grundlage der veralteten Einheitswerte zur Anwendung kommt. Um die grunderwerbsteuerlichen Regelungen entsprechend anzupassen, wurde dem Gesetzgeber vom VfGH eine Frist bis 31. Mai 2014 eingeräumt, bis zu diesem Zeitpunkt gelten die alten Regelungen weiter.
Daraufhin hat das österreichische Bundesministerium der Finanzen einen Gesetzesentwurf verfasst und am 25. März 2014 zur Begutachtung versandt. Die Begutachtungsfrist endete am 4. April 2014 (Der Begutachtungsentwurf (sogenannter Ministerialentwurf) sowie die dazu bereits abgegebenen Stellungnahmen finden sich auf den Seiten des österreichischen Parlaments. https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/ME/ME_00018/index.shtml). Das Ziel des Gesetzesentwurfs besteht in der Schaffung einer praktikablen, verfassungskonformen und möglichst aufkommensneutralen Grunderwerbsteuerbemessungsgrundlage für unentgeltliche Grundstücksübertragungen sowie Begünstigung von Grundstücksübertragungen im Familienkreis.
Buchvorstellung
Grundverkehrsrecht für die Praxis
von Dr. H.Pachler und R. Uhl
Geltungsbereich und Anwendungsfall
Behördenverfahren und Grundbucheintragung
Besonderheiten der Bundesländer
ISBN: 978-3-7007-4601-0, LexisNexis Verlag, Wien 2011, Preis: ab 45 Euro
Grunderwerbsteuer: innerhalb und außerhalb der Familie
Dazu soll bei der Grunderwerbsteuer zwischen Erwerben innerhalb und außerhalb des Familienverbands unterschieden werden:
- Bei unentgeltlichen Erwerben (Erbschaft, Schenkung) und entgeltlichen Erwerben innerhalb des Familienverbands wird die Steuer künftig auf der Basis des dreifachen Einheitswerts, maximal von 30% des gemeinen Wertes (= Verkehrswert) berechnet. Der Steuertarif beträgt 2%. Der Familienkreis wurde gegenüber der geltenden Rechtslage erweitert und umfasst nunmehr Ehepartner oder eingetragene Partner, Lebensgefährten mit gemeinsamem Hauptwohnsitz, Verwandte oder Verschwägerte in gerader Linie, Stief-, Wahl- oder Pflegekinder oder deren Kinder, Ehegatten oder eingetragene Partner, oder Geschwister, Nichten oder Neffen.
- Bei unentgeltlichen Grundstücksübertragungen (Erbschaft, Schenkung ohne Gegenleistung) außerhalb der Familie wurde die Grunderwerbsteuer ab 1. Juni 2014 auf der Basis des gemeinen Werts (bislang dreifacher Einheitswert) bemessen, dabei beträgt der Steuertarif 3,5%.
Fristen beachten
Unabhängig vom Kreis der Empfänger sind dabei bestimmte Begünstigungen für Immobilien im Betriebsvermögen und Grundstücksübertragungen im land- und forstwirtschaftlichen Bereich vorgesehen. Das Gesetz trat zum 1. Juni 2014 in Kraft.
Es sollte geprüft werden ob es sinnvoll war, geplante Schenkungen von österreichischen Immobilien noch bis Ende Mai 2014 vorzunehmen. Dabei musste allerdings beachtet werden, dass Schenkungen von österreichischen Immobilen immer dann, wenn entweder der Schenker oder der Begünstigte in Deutschland wohnen (oder hier in den letzten 5 Jahren zuvor gewohnt haben), der Schenkungsteuer in Deutschland unterliegen.
AUTOR Dr. Bernhard Arlt
ist Spezialist für internationales Immobilien- und Steuerrecht mit Sitz in München
https://www.arltwendl.de